Häufig gestellte Fragen
Pflege - Erste Schritte und Basiswissen
Als Pflegebedürftig gilt man, wenn die Selbstständigkeit durch gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft (mindestens 6 Monate) so beeinträchtigt ist, dass regelmäßig Hilfe nötig ist. (SGB XI). Der Grad (Pflegegrad (PG) 1–5) wird mit einem bundeseinheitlichen Verfahren über 6 Lebensbereiche (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Alltagsgestaltung) durch eine Begutachtung ermittelt. Ab 12,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit vor (PG 1); die Skala reicht bis 100 Punkte (PG 5).
Ein Pflegegrad gilt als unbefristet, kann jedoch durch eine Überprüfung der Pflegekasse angepasst werden, wenn z.B. eine enorme Verbesserung der Selbständigkeit festgestellt wird.
(Quelle: Pflegebedürftigkeit | BMG)
Tipp: Wie kann ich Schritt für Schritt vorgehen? (sh. Pflegegrad Beantragung - Schritt für Schritt Vorgehen)
Am besten früher als gedacht – in guten Zeiten. Wer rechtzeitig über Wohnen, Unterstützung und Finanzen nachdenkt, bleibt länger selbstbestimmt, entlastet Angehörige und hat mehr Auswahl. Sie sollten sich spätestens damit befassen, wenn erste Veränderungen in Ihrem Alltag auftreten oder ein größerer Lebenswechsel (z.B. Renteneintritt, größere OP) ansteht.
Vorgehen:
- Ziele klären: Was ist mir wichtig (Selbstständigkeit, Sicherheit, Nähe zu Familie & Freunden)?
- Kurzcheck machen: Alltag, Wohnung (Barrieren), Notfallkontakte.
- Optionen ansehen: Unterstützung zu Hause, Tagespflege, Service-/Gemeinschaftswohnen, ggf. stationäre Angebote.
- Beratung nutzen: Pflegestützpunkte, Compass Beratung (privat Versicherte)
- Finanzen & Vorsorge ordnen: Vollmacht/Patientenverfügung sowie Zusatzversicherungen.
- Kommunizieren: Familie und Freunde frühzeitig in Überlegungen und Wünsche einbeziehen.
- Plan regelmäßig prüfen: Kleine Dinge Schritt für Schritt angehen (z. B. Haltegriffe, Hausnotruf, Notfallkontakte).
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener, monatlicher Zuschuss von 131 € (für alle Pflegegrade 1–5), den die oder der Gepflegte, zusätzlich zur Entlastung im Alltag nutzen kann – z. B. für anerkannte Alltags-/Betreuungsangebote, Haushaltshilfen über zugelassene Dienste oder Eigenanteile bei Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege. Er muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Nicht verbrauchtes Geld kann man ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung/Nachweis erstattet bzw. oft direkt über den Anbieter mit der Pflegekasse abgerechnet.
(Quelle: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag | BMG)
Häusliche Pflege umfasst drei Bausteine: Grundpflege (körperbezogen) + Betreuungsmaßnahmen + Hilfe im Haushalt (Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen etc.)
2) Wer hat Anspruch – und wo beantrage ich?
Betroffene mit Pflegegrad (1–5) bei der Pflegekasse. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Pflegeberatung, z. B. durch den Pflegestützpunkt.
3) Welche Leistungsarten gibt es?
- Pflegesachleistung (Pflegedienst erbringt Leistung und rechnet mit der Pflegekasse ab)
- Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige)
- Kombinationsleistung (beides anteilig)
- Plus: Entlastungsbetrag, Kurzzeit-/Verhinderungspflege, Tagespflege u. a.
4) Wer erbringt die Leistungen?
Angehörige/Nahestehende (bei Pflegegeld) oder ambulante Pflegedienste (bei Sachleistung). Beides lässt sich kombinieren.
5) Wie wird abgerechnet?
Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse bis zum Budget des Pflegegrads ab; Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen.
6) Was steht mir an Pflegeleistungen/Pflegegeld zu?
Die Höhe der Pflegeleistungen/ des Pflegegelds hängt vom Pflegegrad ab. Sie können beide Leistungen auch kombinieren: Wenn Sie einen Teil der Sachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie den Restbetrag als anteiliges Pflegegeld.
7) Abgrenzung zur Behandlungspflege?
Häusliche Pflege = Alltag, Betreuung, Haushalt. Behandlungspflege = ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen (Krankenkasse).
Mehr Informationen finden Sie hier: PSG_Alle_Leistungen.pdf
Was ist Behandlungspflege?
Medizinisch verordnete Maßnahmen zu Hause: z. B. Verbandswechsel, Injektionen, Medikamentengaben nach Plan, Port-/PEG-Versorgung etc.
2) Wer verordnet und wer bezahlt?
Ihre Ärztin/Ihr Arzt verordnet; die Krankenkasse prüft/genehmigt und übernimmt die Kosten (mit gesetzlicher Zuzahlung).
3) Wer führt die Leistungen aus?
In der Regel ein ambulanter Pflegedienst mit Vertrag nach SGB V; unter Verantwortung von examinierten Pflegefachkräften.
4) Gibt es Zuzahlungen?
Ja: i. d. R. 10 € je Verordnung + 10 % der Kosten (max. 28 Tage pro Kalenderjahr). Befreiungen sind möglich. (Stand: 12.2025)
5) Wie lange gilt die Verordnung?
Immer befristet und abhängig von der medizinischen Notwendigkeit; Verlängerungen sind möglich.
6) Kann ich Behandlungspflege mit Pflegeleistungen kombinieren?
Ja. Behandlungspflege (Krankenkasse) kann parallel zur häuslichen Pflege/Grundpflege (Pflegekasse) laufen.
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html)
Grundpflege sind körperbezogene Pflegemaßnahmen im Alltag (z. B. Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Typischerweise fallen darunter: Hilfe beim Waschen/An- und Auskleiden, Essen/Trinken, Bewegen/Transfers sowie weitere körperbezogene Unterstützung unter den Begriff.
Wer hat Anspruch – und wo stelle ich den Antrag?
Den Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegegrad 2-5) stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (auch formlos/telefonisch möglich).
Wer führt Grundpflege durch – und wie unterscheidet sie sich von Behandlungspflege?
Grundpflege leisten Angehörige (dann Pflegegeld) oder ambulante Pflegedienste (als Pflegesachleistung). Behandlungspflege (z. B. Verbände, Injektionen) muss medizinisch verordnet sein und durch qualifizierte Pflegefachkräfte erfolgen. Beides kann kombiniert werden.
Wer bezahlt – und wie wird abgerechnet?
Die Pflegekasse bezahlt Grundpflege als Pflegegeld oder als Pflegesachleistung bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (2-5). Bei Pflegegeld zahlt die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person. Bei Sachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab – bis zum Höchstbetrag des Pflegegrads; Mehrkosten privat.
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html)
Pflege - Angehörigenpflege
Pflege und Job zu vereinen ist eine Herausforderung. Diese gesetzlichen Möglichkeiten unterstützen Sie dabei:
Akutfall: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt und Sie sofort handeln müssen:
- Dauer: Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung von der Arbeit.
- Geld: Sie erhalten Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz (ca. 90 % Ihres Netto-Verdienstes, bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze)
- Wichtig: Der Antrag erfolgt bei der Pflegekasse (Krankenkasse) der pflegebedürftigen Person
- Nachweis: Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
Längere Auszeiten & Teilzeit
- Pflegezeit (bis 6 Monate): Komplette oder teilweise Freistellung (bei Betrieben mit > 15 Beschäftigten).
- Familienpflegezeit (bis 24 Monate): Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden (bei Betrieben mit > 25 Beschäftigten).
- Schutz: Während dieser Phasen genießen Sie besonderen Kündigungsschutz
Ihre soziale Absicherung
Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mind. 2 Tage) pflegen (ab Pflegegrad 2):
- Rente: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Sie.
- Unfall: Sie sind gesetzlich unfallversichert.
- Arbeitslosigkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen werden Beiträge gezahlt
An wen wende ich mich zuerst?
Erste Anlaufstellen sind die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (Beratung, Anträge) und der Pflegestützpunkt vor Ort.
Dort erhalten Sie individuelle Unterstützung zu Leistungen, Anträgen und Organisation der Pflege.
Als Pflegeperson gelten Menschen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig (also nicht als Job) in deren häuslicher Umgebung unterstützen – meist Angehörige, Freunde und Freundinnen oder Nachbarn. Rechtsgrundlage ist § 19 SGB XI.
Wichtig zu wissen (Leistungen für Pflegepersonen):
- Für die soziale Absicherung (z. B. Rentenbeiträge durch die Pflegekasse) müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein: Pflege mind. 10 Std./Woche, verteilt auf mind. 2 Tage, in der Regel Pflegegrad 2–5, und eigene Erwerbsarbeit < 30 Std./Woche.
- Während der Pflegetätigkeit besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (z. B. auch auf dem direkten Weg zur pflegebedürftigen Person).
Notfall
Was sollte ich zur Aufnahme mitbringen?
Für eine geplante Aufnahme sollte an Folgendes gedacht werden:
- Einweisung/Überweisung durch den behandelnden Arzt
- elektronische Gesundheitskarte
- Personalausweis
- gfls. Medikationsplan/Allergiepass
- Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht (Kopie ausreichend)
- Persönliches: Hilfsmittel (Brille/Hörgerät), bequeme Kleidung, Pflegeartikel, Smartphone und Ladegeräte
Welche Kosten können entstehen?
Für gesetzlich Versicherte fällt bei stationärer Behandlung eine gesetzliche Zuzahlung pro Kalendertag an (Ausnahmen/Befreiungen sind möglich. Entsprechende Befreiungsnachweise sollten in Kopie mitgenommen und vorgelegt werden). Wahlleistungen (z. B. Einbettzimmer, Chefarztbehandlung) sind zusatzkostenpflichtig. Die Höhe der Kosten bei Privatversicherten hängt von dem entsprechend gültigen Tarif ab und sollte vorab mit dem Anbieter geklärt werden.
Damit der Übergang vom Krankenhaus in den Alltag reibungslos funktioniert, sollten Sie die folgenden Punkte vor der Entlassung klären:
Dokumente & Termine
- Unterlagen: Arzt- und Entlassbriefe vollständig mitnehmen
- Nachsorge: Direkt einen Kontrolltermin beim Haus- oder Facharzt vereinbaren
- Papierkram: Ggf. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder Reha-Anträge klären
Medikamente & Pflege
- Medikationsplan: Aktuelle Liste prüfen und Rezepte mitgeben lassen
- Verordnungen: Rezepte für Physio, Logo oder Hilfsmittel sichern
- Wundpflege: Anleitung einholen und Warnzeichen erfragen
Alltag & Hilfe
- Support: Hilfe für Haushalt, Einkauf und Transport klären (Angehörige, Nachbarn etc.)
- Kontakt: Telefonnummer der Station für Notfälle notieren
Wichtig: Nutzen Sie den Sozialdienst der Klinik – die Mitarbeiter sind für diese Organisation zuständig.
Eine umfassende Checkliste zur Vorbereitung der Entlassung finden Sie hier
B & U - Gemeinsam im Alltag
Wenn ein Elternteil durch Krankheit oder eine Krise plötzlich ausfällt, gerät der gewohnte Familienalltag schnell ins Wanken. In solchen Momenten ist es gut zu wissen, dass Sie nicht alles allein schultern müssen. In der Verbandsgemeinde gibt es verschiedene Wege und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, um eine Haushaltshilfe oder die notwendige Betreuung für Ihre Kinder zu organisieren, damit Sie die nötige Entlastung finden.
Ihre ersten Anlaufstellen in der Verbandsgemeinde
Bevor Sie sich mit Krankenkassen oder Ämtern auseinandersetzen, können Sie sich an unsere lokalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wenden. Sie beraten neutral, kostenfrei und mit Herz:
- Die Kümmerin der VG Linz: Sie ist Ihre zentrale Lotsin. Sie kennt die regionalen Angebote und hilft Ihnen dabei, schnell die richtigen Kontakte zu knüpfen und erste bürokratische Hürden zu nehmen.
- Das Team der Gemeindeschwesterplus: Erfahrene Berater für die häusliche Versorgungssituation unterstützten Sie dabei, Hilfen im Alltag zu koordinieren, damit das Leben zu Hause weiterlaufen kann.
Sofort-Betreuung sichern: Was ist jetzt zu tun?
- Netzwerk aktivieren: Fragen Sie kurzfristig Familie, Freund:innen oder Nachbar:innen an und informieren Sie die Kita/Schule.
- Bei akuter Not: Ist die Situation ernst (z. B. Klinikaufenthalt und keine Aufsicht möglich), kontaktieren Sie das Jugendamt (Kreis Neuwied). Hier erhalten Sie schnell Hilfen zur Erziehung – im Akutfall auch eine Bereitschaftspflege.
3. Haushalt und Alltag überbrücken (Krankenkasse)
- Haushaltshilfe (§ 38 SGB V): Wenn die haushaltsführende Person ausfällt und ein Kind unter 12 Jahren (oder mit Behinderung) im Haus lebt, finanziert die gesetzliche Krankenkasse oft eine Haushaltshilfe.
- Der Weg: Den Antrag stellen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse (ärztliche Bescheinigung erforderlich). Die lokalen Beratungsstellen helfen Ihnen bei Bedarf beim Ausfüllen.
4. Professionelle & langfristige Unterstützung
- Hilfen zur Erziehung: Über das Jugendamt können passgenaue Leistungen wie die sozialpädagogische Familienhilfe oder Erziehungsberatung in Anspruch genommen werden.
- Rechtliche Vorsorge: Falls die elterliche Sorge längerfristig nicht ausgeübt werden kann, beraten das Jugendamt und Vormundschaftsvereine zur Einrichtung einer Pflegschaft oder Vormundschaft.
6) Reden hilft – Anlaufstellen
- Jugendamt (Kreis Neuwied) – Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD); Telefon: 02631 803-0 (um Weiterleitung zum ASD bitten)
- Elterntelefon „Nummer gegen Kummer“: 0800 111 0550 (kostenfrei, anonym).
Mehr Informationen hier: https://www.familienportal.nrw/de/uvo/vereinbarkeit-umsetzen/ausfall-der-kinderbetreuung
B & U - Unterstützung finden
Der Weg zur passenden Unterstützung kann verwirrend sein. Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
- Psychiatrie (Fachärzte): Hier stehen die medizinische Diagnose und Behandlung im Vordergrund. Fachärzte können körperliche Ursachen prüfen, Krankschreibungen ausstellen und bei Bedarf Medikamente verschreiben.
- (Psychologische) Psychotherapie: Hier liegt der Fokus auf der Heilung durch Gespräche und Verhaltensänderung (z. B. Verhaltenstherapie). Psychologische Therapeuten haben kein Medizinstudium und verschreiben daher keine Medikamente.
- Kinder- & Jugendbereich: Spezialisten in diesem Feld sind gezielt auf die Entwicklungsphasen junger Menschen (meist bis zum 21. Lebensjahr) vorbereitet.
Tipp: Viele Patienten nutzen eine Kombination aus beiden Fachrichtungen. Für eine erste Einschätzung und Überweisung ist oft auch Ihr Hausarzt ein guter erster Wegweiser.
(Quelle: gesundbund.de)
Idee: Sie bekommen Geld statt Sachleistungen und organisieren die Hilfe selbst (z. B. Assistenzkräfte, Begleitung, Fahrdienste). Das ist ein Rechtsanspruch. Die Budgethöhe richtet sich nach Ihrem individuell festgestellten Bedarf und soll die nötigen Hilfen in Qualität und Umfang abdecken. In der Regel darf sie die Kosten der vergleichbaren Sachleistungen nicht überschreiten.
So gehen Sie vor:
- Bedarf klären (kurz notieren: Wobei brauchen Sie Unterstützung? Wie oft?).
- Antrag stellen beim zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Eingliederungshilfe, DRV, Agentur für Arbeit, Krankenkasse). Ein formloser Antrag genügt zunächst.
- Zielvereinbarung mit Träger treffen: Welche Leistungen, in welchem Umfang, mit welchem Budget – und wie erfolgt der Nachweis.
- Start & Nachweise: Sie wählen Anbieter/Assistenz selbst und reichen vereinbarte Belege ein.
Gut zu wissen: Die EUTB (Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) hilft, wer zuständig ist, und bereitet die Zielvereinbarung mit Ihnen vor – inkl. Formulierungen zu Zielen, Qualität und Nachweisen.
(Quelle: Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozial-gesetzbuch – SGB IX §29 SGB IXPersönliches Budget)
Diese Budgets sollen Ihnen Wege in den allgemeinen Arbeitsmarkt öffnen:
- Budget für Arbeit: Zuschuss an den Arbeitgeber + notwendige Assistenz/Jobcoaching – Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen; Einstieg/Wechsel in reguläre Beschäftigung.
- Budget für Ausbildung: Unterstützung für eine betriebliche Ausbildung (z. B. Begleitung/Assistenz); zuständig kann u. a. die Agentur für Arbeit sein.
So starten Sie regional:
- Agentur für Arbeit Neuwied – Reha/SB-Team & Termine: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/neuwied
- DRV Beratung Andernach – Fragen zu Reha/Teilhabe am Arbeitsleben: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Standorte/AB-Stellen/Traeger/RheinlandPfalz/AuB-Stelle-Andernach.html
EUTB Neuwied – unabhängige Klärung, welche Option passt: https://www.teilhabeberatung.de/beratung/eutb-neuwied
Ein Hilfsmittel, wie z.B. ein Rollstuhl, ein Hörgerät oder ein Pflegebett, erleichtert Ihren Alltag und gleicht eine Beeinträchtigung aus.
1. Wer ist zuständig für die Kosten?
Die Kosten werden meist von der Krankenkasse oder der Pflegekasse übernommen. Die Zuständigkeit hängt vom Zweck des Hilfsmittels ab:
- Krankenkasse: Zahlt, wenn das Ziel ist, eine Behinderung auszugleichen oder eine Krankheit zu lindern (z. B. Prothesen, Hörgeräte, Rollstühle)
- Pflegekasse: Zahlt Pflegehilfsmittel, wenn eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) vorliegt (z. B. Pflegebett, Hausnotruf, Verbrauchsartikel)
- Andere Stellen: Wenn das Hilfsmittel direkt am Arbeitsplatz benötigt wird, kann das Integrationsamt oder die Rentenversicherung zuständig sein
Tipp: Wenn Sie nicht sicher sind, stellen Sie den Antrag immer zuerst bei der Kranken- oder Pflegekasse. Diese muss den Antrag dann an die korrekte Stelle weiterleiten.
2. Beantragung
So stellen Sie den Antrag richtig, damit es schnell geht und Sie die Zusage erhalten:
- Schritt 1: Ärztliche Verordnung (Rezept von Hausarzt oder Facharzt)
- Schritt 2: Kostenvoranschlag einholen (durch Sanitätshaus oder Fachhändler)
- Schritt 3: Bei der zuständigen Kasse (Kranken- oder Pflegekasse)einreichen
Warten Sie die schriftliche Zusage ab, bevor Sie das Hilfsmittel bestellen oder annehmen.
Mehr Informationen zu den Hilfsmitteln finden Sie hier: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home
Kurz gesagt: Unterstützung, damit Sie selbstbestimmt leben, lernen und arbeiten können. Typische Bereiche:
- Medizinische Rehabilitation: z. B. Therapien, Hilfsmittel.
- Teilhabe am Arbeitsleben: Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen, Qualifizierung/Umschulung, Arbeitsplatzanpassung.
- Teilhabe an Bildung: Assistenz in Schule/Ausbildung/Studium (z. B. Schul-/Studienassistenz).
- Soziale Teilhabe im Alltag: Assistenz zu Hause/unterwegs, Wohn- und Mobilitätshilfen, Kommunikation, Freizeit und Gemeinschaft.
Wichtig: Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stärkt Ihre Rechte, sorgt für eine bedarfsgerechte Planung (Teilhabeplan) und bessere Koordination zwischen den Leistungsträgern.
Nächster Schritt: Lassen Sie sich unabhängig beraten (z.B. vom EUTB oder der Eingliederungshilfe) und klären Sie mit dem zuständigen Träger, was zu Ihrem Bedarf passt.
(Quelle: Bundesteilhabegesetz - BMAS)
Kurz gesagt: Sie haben Anspruch, wenn bei Ihnen
- eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt und
- dadurch Ihre Teilhabe am Alltag, Lernen, Arbeiten oder Zusammenleben spürbar eingeschränkt ist.
Das kann körperlich, geistig, seelisch oder eine Sinnesbeeinträchtigung sein.
Wichtig: Es geht um Ihren individuellen Bedarf – nicht nur um einen Ausweis. Ein Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) kann hilfreich sein, ist aber nicht in jedem Fall Voraussetzung. Im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens wird gemeinsam geklärt, welche Unterstützung Sie konkret brauchen (z. B. Assistenz im Alltag, Hilfsmittel, Teilhabe am Arbeitsleben, Bildung).
Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich unabhängig beraten (EUTB) und stellen Sie – wenn passend – einen formlosen Antrag beim zuständigen Reha-Träger (z. B. Eingliederungshilfe/Sozialamt, DRV, Agentur für Arbeit, Krankenkasse).
(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz.html)
Eine hilfreiche Anlaufstelle ist das PsychNavi RLP. Das Portal unterstützt Betroffene und Angehörige dabei, passende Hilfe in ihrer Region zu finden. Es bietet eine umfassende Übersicht über das rheinland-pfälzische Hilfssystem und erleichtert den Zugang zu fachnahen Beratungs- und Behandlungsangeboten.
Wissen
Kurz & wichtig – was kann ich heute sofort tun?
- Viel trinken: über den Tag verteilt ca. 2–3 Liter (Wasser, ungesüßte Tees, Saftschorlen). Bei Herz-/Nierenerkrankungen Trinkmenge mit der Ärztin/dem Arzt abstimmen.
- Kühlen & leicht essen: lauwarm duschen, kühle Tücher/Arm-Fußbäder; leichte, kleine Mahlzeiten und wenig bis keinen Alkohol trinken.
- Hitze meiden: Anstrengung/Sport in die Morgen-/Abendstunden legen, Schatten aufsuchen, luftige, helle Kleidung tragen.
- Wohnräume kühl halten: früh/abends lüften, tagsüber abdunkeln.
- Auf andere achten: besonders alleinlebende Ältere und Pflegebedürftige.
Woran erkenne ich einen Notfall – und was tun?
Warnzeichen: Verwirrtheit, Bewusstseinstrübung/-verlust, hohe Körpertemperatur, Krampfanfälle, starker Kreislaufkollaps. Sofort 112 anrufen, in den Schatten/kühlen Raum bringen, Kleidung lockern, mit feuchten Tüchern kühlen; keine Getränke geben, wenn das Bewusstsein getrübt ist. (Quelle: https://gesund.bund.de/hitze-und-gesundheit)
Mehr Informationen zum Verhalten bei Hitze finden Sie hier
Aktuelle Hitzewarnungen des DWD finden Sie hier
Digitale Barrierefreiheit heißt: Websites, Apps und digitale Inhalte sind für alle nutzbar – unabhängig von Sehen, Hören, Motorik, Sprache oder Technik-Erfahrung. Das ermöglicht digitale Teilhabe zum Beispiel: online Ämter nutzen, einkaufen, lernen, arbeiten, Kontakt halten. Praktisch heißt das: Die Anwendung sollte für die Nutzenden leicht zu bedienen sein, Inhalte sollten erkennbar (Kontrast, Schriften, Bilder) dargestellt und Texte sowie Buttons möglichst verständlich formuliert (sprechende Linktexte, hilfreiche Fehlermeldungen) sein.
Für wen ist Barrierefreiheit Pflicht?
- Öffentliche Stellen (Verwaltung, Behörden): müssen Websites, Apps, Intranets und E-Verwaltungsabläufe barrierefrei gestalten und eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ inkl. Feedback-Möglichkeit bereitstellen
- Viele private Produkte & Dienste: Seit Juni 2025 gelten gelten die Barrierefreiheits-Pflichten (nach dem BFSG), auch für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen im Verbraucherbereich.
Wie melde ich eine digitale Barriere?
Auf der jeweiligen Website oder App die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffnen und den Feedback-Kontakt nutzen.
(Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit+2Gesetze im Internet+2)
Das Babysitter-Diplom (oft auch Babysitter-Führerschein genannt) ist eine Basisqualifikation für Jugendliche und Erwachsene. Es vermittelt Sicherheit im Umgang mit Kindern und dient Eltern als wichtiger Qualitätsnachweis bei der Auswahl einer Betreuungsperson. Die Zertifikate werden dabei in der Regel bundesweit als Qualitätsnachweis anerkannt.
- Inhalte:
- Grundlagen der Säuglingspflege und Ernährung
- Spielpädagogik und altersgerechte Beschäftigung
- Rechte und Pflichten (Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz)
- Verhalten in Notfällen & Erste Hilfe am Kind
Anbieter & Links
DRK Kreisverband Neuwied: Der zuständige Kreisverband für Linz
DRK Rhein-Sieg (Bad Honnef): In der Nähe von Linz
Gesundheitsakteure
Bei vielen Erkrankungen gibt es mehrere Behandlungsmöglichkeiten. Nicht jede passt für jede Person – jede Option hat Vor- und Nachteile. Entscheidend ist, was zu Ihrer Situation, Ihren Wünschen und Lebensumständen passt. Eine zweite ärztliche Einschätzung kann Ihnen Sicherheit geben und die Entscheidung erleichtern.
Für bestimmte, planbare (nicht eilige) Operationen gibt es ein gesetzlich geregeltes Zweitmeinungsverfahren. Wird Ihnen eine solche Operation empfohlen, muss Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Sie auf Ihr Recht hinweisen, kostenfrei eine unabhängige Zweitmeinung einzuholen – bevor Sie sich entscheiden.
Wie Sie konkret vorgehen und welche spezialisierten Ärztinnen und Ärzte dafür infrage kommen, erfahren Sie hier (Link: https://www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung-vor-operationen.html)
Durch eine Schwangerschaft können sich hormonell bedingte Veränderungen negativ auf die Zahn- und Mundgesundheit auswirken. Das Zahnfleisch wird stärker duchblutet und weicher, was Bakterien das Eindringen erleichtert. Unbehandelte Entzündungen und kranke Zähne können negative Folgen für den Schwangerschaftsverlauf haben.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen daher sowohl die Kosten für die regulären Vorsorgeuntersuchungen als auch für ein spezielles zahnärztliches Beratungsgespräch.
(Quelle: ZKN-Zahngesundheit in der Schwangerschaft und Gesundbund.de)
Pflege - Pflegeformen & Hilfe
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege – von Einmalhandschuhen bis zum Pflegebett. Beantragt werden sie bei der Pflegekasse. Pflegebedürfte (ab Pflegegrad 1), die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Welche Arten gibt es und wer muss die Kosten tragen?
- Zum Verbrauch (monatlich wiederkehrend): z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen/Inkontinenzunterlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen. Hier gibt es einen monatlichen Zuschuss (Pauschale) der Pflegekasse.
- Technische Pflegehilfsmittel: z. B. Pflegebett, Antirutsch-/Aufrichthilfen, Toilettenstuhl, Duschhocker, Antidekubitus-Matratze, Hausnotruf. Grundsätzlich muss hier mit einer Zuzahlung in Höhe von 10%, max. 25,-€ pro Hilfsmittel gerechnet werden.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?
- Pflegekasse kontaktieren (Pflegekasse Ihrer Krankenkasse).
- Antrag stellen (formlos oder Formular der Kasse).
- Belege beifügen (falls vorhanden): Empfehlung aus der Pflegebegutachtung/Pflegeberatung; ärztliche Verordnung ist meist nicht zwingend, kann aber helfen.
- Versorgung wählen: Lieferung über Vertragspartner der Kasse (z. B. Sanitätshaus) oder Kostenerstattung nach Absprache.
Tipp: Viele technische Pflegehilfsmittel werden leihweise überlassen (z.B. Pflegebett, Antidekubitus-Matratze). Dadurch kann man die Zuzahlung minimieren bzw. werden die Kosten oftmals komplett von der Pflegekasse übernommen. (Link: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home)
(Quelle: https://gesund.bund.de/pflegehilfsmittel?)